can. 1394

§ 1. Ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, zieht sich unbeschadet der Vorschrift der cann. 194 § 1, n. 3 und 694 § 1, n. 2 die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, soll er schrittweise mit Entzug von Rechten oder auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe auch nur in ziviler Form zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694 § 1, n. 2.